Bei Erinnerungszeit "stündlich (gesamter Zeitraum)" wird er letzte Tag des Zeitraums nicht berücksichtigt.
Wenn bei Erinnerungszeit "stündlich (gesamter Zeitraum)" ausgewählt wird, wird der letzte Tag des Intervalls aus Erscheinungszeit nicht mit berücksichtigt. Dieser gehört eigentlich mit in das Intervall: "Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist." (BGB §188 Fristende)